Mittel des Vereins d\"urfen nur f\"ur die satzungsm\"aßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\"orperschaft fremd sind, oder durch unverh\"altnism\"aßig hohe Verg\"utungen beg\"unstigt werden.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begr\"undung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endg\"ultig entscheidet.
Der Austritt erfolgt durch Schriftliche Erkl\"arung gegen\"uber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die Schriftliche Austrittserkl\"arung kann Fristlos zum Ende des Monats gegen\"uber dem Vorstand erkl\"art werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gr\"unde sind insbesondere ein die Vereinsziele sch\"adigendes Verhalten, die Verletzung satzungsm\"aßiger Pflichten oder Beitragsr\"uckst\"ande von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endg\"ultig.
Dem Mitglied bleibt die Überpr\"ufung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben geh\"oren insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenpr\"ufer/innen Festsetzung von Beitr\"agen und deren F\"alligkeit, Beschlussfassung \"uber die Änderung der Satzung, Beschlussfassung \"uber die Aufl\"osung des Vereins, Entscheidung \"uber Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsf\"allen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Gesch\"aftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gr\"unden verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu erg\"anzen, wenn dies ein Mitglied bis sp\"atestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Erg\"anzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Antr\"age \"uber die Abwahl des Vorstands, \"uber die Änderung der Satzung und \"uber die Aufl\"osung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, k\"onnen erst auf der n\"achsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Über die Beschl\"usse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftf\"uhrer zu unterzeichnen ist.
Bei Aufl\"osung oder Aufhebung des Vereins f\"allt das Verm\"ogen des Vereins an den Wissenschaftsladen Dortmund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich f\"ur gemeinn\"utzige Zwecke zu verwenden hat.